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Erbe in der Türkei

Wenn Eltern oder Großeltern Grundstücke, eine Wohnung oder Konten in der Türkei hinterlassen, stehen viele in Deutschland lebende Erben vor denselben Fragen: Welches Recht gilt, wie weise ich mein Erbrecht nach, und was passiert, wenn der Nachlass verschuldet ist?

Welches Recht gilt?

Nach Artikel 20 des türkischen Gesetzes über das internationale Privatrecht (Nr. 5718) richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Verstorbenen. Für Grundstücke in der Türkei gilt jedoch immer türkisches Recht, auch wenn der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger war oder in Deutschland lebte.

Das hat praktische Folgen: Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testament wird für das Grundbuchamt in der Türkei nicht ohne Weiteres reichen. Für türkische Immobilien wird in der Regel ein türkischer Erbnachweis benötigt.

Der türkische Erbschein (mirasçılık belgesi)

Gesetzliche Erben erhalten in der Türkei einen Erbschein entweder beim Amtsgericht (sulh hukuk mahkemesi) oder bei einem Notar (Art. 598 des türkischen Zivilgesetzbuchs). Der Weg über den Notar ist meist schneller, setzt aber voraus, dass die Erbfolge aus den Personenstandsregistern eindeutig hervorgeht.

Gibt es ein Testament, ist das Amtsgericht zuständig. Testamentarische Erben erhalten ihre Bescheinigung erst, wenn die übrigen Erben nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widersprechen.

Schwierig wird es oft, wenn Familienmitglieder in den türkischen Registern nicht vollständig eingetragen sind, zum Beispiel weil eine Geburt oder Eheschließung in Deutschland nie an das türkische Standesamt gemeldet wurde. Dann muss das Register zuerst ergänzt werden.

Ausschlagung: drei Monate

Ist der Nachlass überschuldet, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Nach Artikel 606 des Zivilgesetzbuchs beträgt die Frist drei Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben in dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod erfahren, sofern sie nicht nachweisen, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben.

Die Ausschlagung wird gegenüber dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich erklärt und muss bedingungslos sein (Art. 609). Wer in Deutschland lebt, kann die Erklärung über einen Bevollmächtigten abgeben lassen. Weil die Frist kurz ist, sollte man sich früh darum kümmern.

Grundstücke umschreiben oder verkaufen

Mit dem Erbschein können die Erben beim Grundbuchamt (tapu müdürlüğü) als Miteigentümer eingetragen werden. Danach können sie das Grundstück gemeinsam verkaufen, unter sich aufteilen oder einen Erbteil an einen anderen Erben übertragen. Einigen sich die Erben nicht, bleibt die Teilungsklage vor dem türkischen Gericht.

Vor der Umschreibung wird in der Regel auch die Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt verlangt. Für die Abgabe gelten gesetzliche Fristen, die davon abhängen, wo der Erblasser verstorben ist und wo die Erben leben. Diese Fristen sollten Sie frühzeitig klären, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Von Deutschland aus handeln

Die meisten Schritte lassen sich erledigen, ohne in die Türkei zu reisen. Dafür wird eine Vollmacht benötigt, die beim türkischen Generalkonsulat oder bei einem deutschen Notar mit Apostille und beglaubigter Übersetzung erstellt werden kann. Wichtig ist, dass die Vollmacht genau die Handlungen nennt, die der Bevollmächtigte vornehmen soll, etwa Erbschein beantragen, Ausschlagung erklären oder Grundstück verkaufen.

Beratung

Die Beratung und die Vertretung vor türkischen Gerichten, Notaren und Grundbuchämtern erfolgen auf Türkisch. Deutsche Unterlagen können Sie in der Originalsprache vorlegen; wir klären gemeinsam, welche Dokumente übersetzt werden müssen.